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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand 14.01.2013)

Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Abweichenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1. Angebot und Lieferumfang

1.1 - Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Kunden sind verbindlich. Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zumindest in Textform i. S. d. § 126 b BGB (Telefax, E-Mail ausreichend, im Folgenden „TEXTFORM“) oder durch Lieferung zustande.

 

1.2 - Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

1.3 - An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir unsere Eigentums-und Urheberrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich machen.

 

1.4 - Sonderanfertigungen sind wir zu Mehr-oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % der vereinbarten Liefermenge gegen Anpassung des Preises berechtigt.

2. Kosten und Eigentum bei Sonderwerkzeugen

Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der Sonderwerkzeuge berechtigt ohne gegenüber dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

3. Preis und Zahlung

3.1 - Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transport und jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt in Euro.

3.2 - Bei Lieferung von Teilen hat der Kunde die Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle vorzunehmen. Bei Maschinen sind 35 % des Preises bei Bestellung und 65 % nach Abnahme der Maschine ohne Abzug fällig. Werkzeuge und Ersatzteile sind sofort ohne Abzug fällig.

 

3.3 - Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. Wir geben in unserem Rechnungsformular vor, an wen unser Kunde mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen hat.

 

3.4 - Befindet sich der Kunde hinsichtlich einer Zahlung in Verzug, schuldet er uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

 

3.5 - Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit etwaige Gegenrechte oder Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3.6 - Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ein, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt, oder stellt der Kunde seine Leistungen ein, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu fordern.

 

3.7 - Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, können wir angemessene Preiserhöhungen vornehmen, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, seit Auftragsannahme wesentlich verändert haben. Wir haben in diesem Fall die Veränderung der Preiskalkulation sowie die veränderten Preise nachvollziehbar zu begründen und werden dem Kunden eine entsprechende Änderung des Preises in TEXTFORM mitteilen. Dem Kunden steht ab dieser Mitteilung für zwei Wochen ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der TEXTFORM.

 

4. Gefahrenübergang und Lieferzeit

4.1 - Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

 

4.2 - Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unzumutbar ist die Teillieferung z. B., wenn der Kunde an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist.

 

4.3 - - Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.

 

4.4 - Bei schuldhaftem Lieferverzug ist unsere Haftung auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug stehen dem Kunden nur zu, wenn wir nach Ziffer 8 (Schadensersatzhaftung) haften. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

 

4.5 - Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über und wir lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden; bei Lagerung berechnen wir monatlich die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung; dem Kunden steht es jederzeit frei, die gelieferte Ware auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen.

5. Änderungswünsche des Kunden und höhere Gewalt

5.1 - Unsererseits akzeptierte Änderungswünsche des Kunden sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material-und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import-und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden oder Verschulden des Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

 

5.2 - Ist die Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 5.1 genannten Fällen ausgeschlossen. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 - Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

 

6.2 - Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung Wasser und Feuer ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.

 

6.3 - Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.

 

6.4 - Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

 

6.5 - Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

 

6.6 - Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Befugnis zur Weiterverwendung und -veräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

6.7 - Erklären wir den Vertragsrücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

 

6.8 - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.

 

6.9 - Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

7. Gewährleistung

7.1 - Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken in TEXTFORM anzuzeigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB.

 

7.2 - Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Ausgenommen hiervon ist die Schadensersatzhaftung, die sich allein nach Ziffer 8 richtet.

 

7.3 - Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringwertige, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, des Gewichtes oder der Ausrüstung keine Mängel.

 

7.4 - Die Verletzung von Rechten Dritter kann – vorbehaltlich der Ziffer 8 für Schadensersatzansprüche – nur dann eine Gewährleistung nach sich ziehen, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine über die Grenze von Deutschland hinausgehende Überprüfung der Verletzung Rechte Dritter nehmen wir nicht vor. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort unserer Ware ist uns grundsätzlich nicht bekannt. Der Kunde ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen.

 

7.5 - Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Sollte eine Nachbesserung durch uns erfolglos sein oder eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweisen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 8 Schadensersatz verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, hat der Kunde zu tragen.

 

7.6 - Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziff. 7.5. zu. Bei Schadensersatzansprüchen gilt allein Ziffer 8.

 

7.7 - Unsere Steckerbrücken werden nach den derzeit gültigen nationalen und internationalen Standards hergestellt. Eine Mängelhaftung für die Herstellung von Crimpverbindungen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde statt der original Crimpanlagen BASIC-Crimp, ECO-Crimp, Pro-Crimp (gemeinsam "Crimpanlagen") und der dazugehörigen original Crimpwerkzeuge, Ersatz- und Verschleißteile (gemeinsam "Ersatzteile"), Crimpanlagen und Ersatzteile anderer Herkunft einsetzt, es sei denn, die Ersetzung der original Crimpanlagen und der original Ersatzteile durch Crimpanlagen und Ersatzteile anderer Herkunft ist für den Mangel nicht ursächlich.

8. Schadensersatzhaftung

8.1 - Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche -gleich welcher Art -gegen uns sind ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund, sofern nicht nachfolgend anders geregelt.

 

8.2 - Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften


(i) bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits, unserer Organe, der leitenden Angestellter, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen;

(ii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

(iii) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;

(iv) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

 

Unsere Haftung ist jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Abtretungsrecht

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1 - Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen einschließlich Zahlungen unser Geschäftssitz.

 

10.2 - Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

 

10.3 - Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10.4 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 
 
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