Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Abweichenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.1 - Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder Email gewahrt.
1.2 - Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.3 - An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir unsere Eigentums-und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden.
1.4 - Bei Sonderanfertigungen sind wir zu Mehr-oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % berechtigt.
Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der Sonderwerkzeuge berechtigt.
3.1 - Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt in Euro.
3.2 - Bei Lieferung von Teilen hat die Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Sofern nicht anders angeboten.
Bei Maschinen sind
35 % des Preises bei Bestellung,
65 % nach Abnahme der Maschine
ohne Abzug fällig. Werkzeuge und Ersatzteile sind sofort ohne Abzug fällig.
3.3 - Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig. Wir geben in unserem Rechnungsformular vor, an wen unser Kunde mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen hat.
3.4 - Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.
3.5 - Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 - Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Vermögen des Kunden beantragt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen.
3.7 - Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, seit Auftragsannahme wesentlich erhöht haben.
4.1 - Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.2 - Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.3 - Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.
4.4 - Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird gem. Ziffer 8.1 nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluß über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
4.5 - Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
5.1 - Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material-und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import-und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
5.2 - Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 5.1 genannten Fällen ausgeschlossen.
6.1 - Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
6.2 - Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab.
6.3 - Die Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
6.4 - Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen.
6.5 - Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
6.6 - Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterverwendung und – veräußerung widerrufen und verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.7 - Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist ein Verbraucher. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
6.8 - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
6.9 - Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.1 - Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung.
7.2 - Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben.
7.3 - Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, des Gewichtes oder der Ausrüstung keine Mängel. Das gleiche gilt für den üblichen Verschleiß.
7.4 - Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
7.5 - Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Nachbesserung durch uns erfolglos sein oder eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweisen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 8.1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
7.6 - Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziff. 7.5. zu.
7.7 - Unsere Steckerbrücken werden nach den derzeit gültigen nationalen und internationalen Standards hergestellt. Eine Mängelhaftung für die Herstellung von Crimpverbindungen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde statt der original Crimpanlagen BASIC-Crimp, ECO-Crimp, Pro-Crimp (gemeinsam "Crimpanlagen") und der dazugehörigen original Crimpwerkzeuge, Ersatz- und Verschleißteile (gemeinsam "Ersatzteile") Crimpanlagen und Ersatzteile anderer Herkunft einsetzt, es sei denn, die Ersetzung der original Crimpanlagen und der original Ersatzteile durch Crimpanlagen und Ersatzteile anderer Herkunft ist für den Mangel nicht ursächlich.
8.1 - Schadensersatzansprüche -gleich welcher Art -gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Körperschäden, wenn eine vertragliche Garantie übernommen wird oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt worden sind. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8.2 - Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche 1 Jahr, nach dem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
10.1 - Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen einschließlich Zahlungen unser Geschäftssitz.
10.2 - Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
10.3 - Es gilt deutsches Recht.
10.4 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.